Weiter 2004:

An Bundesopiumstelle     GeschZ. 811.01-7553

Thomas Gossmann
Fiedlerstr.102
34127 Kassel

betr. Weiterer Umgang mit Psilocybin-Pilzen

Sehr geehrter Hr.Schuder, oder sonstige Zuständige,

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 28.8.2000 (Anlage) möchte ich nochmal die Gesetzeslage nachfragen, um Verbotsirrtümer zu vermeiden, und betreffend den EU-Export.

Bezüglich Ihrer Aussage, dass Missbrauch naheliegt bei meinem Vertrieb von Dekorations/Herbarienexemplaren und Vertrieb von Pilzen mit hochgezüchtetem Gehalt für Selbstversuche (mit dem Ziel, Ärzten gleichmäßig hochprozentige Pilze als Naturheilmittel zur Verfügung stellen zu können), habe ich folgende Restriktion eingehalten:

Die Pilze, auch Dekorationsexemplare, werden nur abgegeben an Leute, die nach allgemeinem Ermessen keinen Missbrauch damit betreiben. Bevor ich dies Ermessen ausreichend darstelle, möchte ich nochmal die Missbrauchsdefinition klarstellen: Nach ICD-10 ist Missbrauch eine schädliche Einnahme.(gesundheitsschädlich). Ich war deshalb etwas irritiert, als ein Kollege von Ihnen, aus einer Sozialministeriumsabteilung, in einer Diskussion mit holländischen Exporteuren den Begriff "Missbrauch zu Rauschzwecken" verwendete. Dies bedeutet nach der amtlichen Definition, dass bei dem Rausch noch eine Schädigung hinzukommen muss (sonst ist es kein Missbrauch), aber der Begriff hört sich so an, als wenn Rausch allein schon einen Missbrauch darstellt. Dies ist aber von den nationalen und internationalen Gesetzgebern keinesfalls gemeint, sondern im Gegenteil, als die typischen Beispiele für Schädlichkeit sind der Hep-Virus an der Heroinspritze und die depress.Episode nach massivem Alkkonsum angegeben (F10ff). Der Rausch als "akute Intoxination" (bis hin zum "Horrortrip") ist ausdrücklich nicht als Missbrauch definiert!

Ich bitte dies zu bestätigen.

Um ausreichend dem Missbrauch vorzubeugen (die oben angesprochene restriktive Abgabe), genügen die von mir eingehaltenen Bedingungen: Bei Leuten, die man nicht näher kennt, genügt ein Alter von 21 Jahren (Ausweis), Erfahrung mit Pilzen (glaubwürdiger Bericht), stabiles Umfeld und Beschäftigung (kurzes Gespräch), und meinerseits der rechtliche Hinweis, dass Missbrauch verboten ist und die Weitergabe an psychisch Labile (z.B. Jüngere) eine Straftat darstellt.

Ich bitte auch diese restriktive Abgabe zu bestätigen.

Insbesondere kann von dem Auftauchen der Pilze bei psychisch Labilen nicht automatisch auf eine Straftat meinerseits geschlossen werden, sondern es muss im Einzelfall nachgewiesen werden, wie die Pilze dort hinkommen.

Ich bitte auch dies zu bestätigen, damit nicht wieder, wie vor 10 Jahren, eine uniformierte Horde mein Labor kaputtmacht. Die Zerstörung meines Labors mit wertvollen Pilzkulturen (neue Arten, Steinpilze, neue Antibiotika) hätte eine 6stellige Schadenersatzforderung an den Staat zur Folge.

Ich hatte schon 2000 versucht, mich selbst anzuzeigen, zwecks Vermeidung eines Verbotsirrtums, aber ich bekam dafür keinen Nachweis. Einschreiben mit Rückschein wurde nicht angenommen von der Staatsanwaltschaft, Niederlegung eines Schriftstücks wurde abgelehnt mit der Begründung "werfen Sie es in den Briefkasten, dann kommt es auch an", was ich dann auch tat. Erst durch Ihr Schreiben hatte ich dann einen Nachweis, dass die Kasseler Staatsanwaltschaft tatsächlich informiert ist über meinen Verkehr mit psilocybinhaltigen Pilzen.

Ich habe dann an wenige dutzend Bekannte pro Jahr die Pilze abgegeben (meist einmalig), die meisten über 30 Jahre, auch Dozenten, Unternehmer u.ä.. Dies hat keine Probleme verursacht und ist somit rechtmäßig.

Ich bitte noch um Bestätigung, dass die in Deutschland legal produzierten Dekorationspilze (nur der Missbrauch und die Weitergabe an Missbrauchende sind verboten) entsprechend einer EU-Verordnung (EU-Vertrag Art28-30) auch in EU-Länder exportiert werden dürfen solange dort nicht ein EU-rechtliches wissenschaftliches Gutachten über die besondere Gefährlichkeit des Exportartikels vorliegt.

(ges. 4 Punkte Bestätigung)

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Gossmann 15.7.2004